Eine vorübergehende Halteverbotszone ist für viele Anlässe eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass der geplante Ablauf effektiv und reibungslos vonstatten gehen kann. Hier bietet Halteverbot123 einen attraktiven und günstigen Komplett-Service, der das Einholen der behördlichen Genehmigungen, das Wahren der Fristen, die Einrichtung der Halteverbotszone selbst, sowie deren Abbau nach getaner Arbeit beinhaltet. Dabei geht das ganz schnell und einfach. Dazu ist es nur notwendig, das Online-Formular mit den notwendigen Daten vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und abzusenden - und den Rest erledigt der Service von Halteverbot123.
Bequemer und verlässlicher kann es eigentlich gar nicht mehr sein, ein vorübergehendes Halteverbot entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu organisieren. Kundenzufriedenheit über viele Jahre ist hierfür beredter Ausdruck.
Gute Analyse hilft Fehler künftig zu vermeiden
Eine Auswertung der jahrelangen Arbeitspraxis zeigt aber auch, dass im Einzelfall Probleme dann entstehen können, wenn ein Antragsteller mit seinem konkreten Wunsch nach Einrichtung einer Halteverbotszone von Voraussetzungen ausgeht, die selbst ein solch bewährter Service nicht bieten kann.
Im Nachfolgenden sollen solch vermeidbare Fälle beispielhaft erwähnt werden:
- „Ich brauche eine Halteverbotszone, weil meine Gäste dort parken sollen (Event, Hochzeit, Geburtstagsfeier)“
- „Ich brauche eine Halteverbotszone, wegen einer Baustelleneinrichtung vor meinem Haus, weil ich dort auch Kranarbeiten ausführen will“
- „Ich brauche eine Halteverbotszone, weil ich dort über Nacht mein Umzugsauto abstellen lassen will“
- „Ich brauche eine Halteverbotszone, weil dort die Hochzeitskutsche stehen soll.“
So nachvollziehbar diese Begründungen auch sein mögen:
Der Gesetzgeber lässt Halteverbotszonen über diesen Antragsweg und damit die Einrichtung von Halteverboten über dieses Genehmigungsverfahren ausdrücklich nur für die Sicherstellung von Be- und Entladearbeiten zu.
Dementsprechend also für Umzüge, unabhängig ob privat oder Firmenumzug, für Container bzw. die Sperrmüllentsorgung oder für Be- und Entladearbeiten bei Baustellen.
Alles darüber hinausgehende regelt sich nach anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen über Art und Inhalt der Beantragung, betrifft in der Regel andere behördliche Zuständigkeiten – und führt letzten Endes auch zu anderen Kosten.
Ein abschließender Hinweis in diesem Zusammenhang auf eine wichtige gesetzliche Regelung in § 12 (3a) STVO:
"Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen."
Fehlerlose und vollständige Antragsangaben
Im besonderen Maße kommt es darauf an, die Formularangaben ordnungsgemäß einzutragen und vor dem Absenden gewissenhaft zu prüfen.
Da jeder Kunde zu recht eine schnelle Reaktion auf seinen Antrag erwartet, ist es selbstverständlich, dass unmittelbar nach Eingang der rechtsgültige Antragsweg in die Wege geleitet wird.
Unvollständigkeit in den Angaben kann hier zwar erkannt werden, führt aber wegen erforderlicher Nachfragen und Ergänzungen in jedem Fall zu Zeitverlusten, die in aller Regel nicht mehr aufgeholt werden können. Die Dauer einer behördlichen Bearbeitung ist ohnehin nicht zu beeinflussen.
Fehler in den Angaben sind hier in ihren Auswirkungen noch gravierender. Wenn beispielsweise anstelle bei der zutreffenden Ortsangabe des Aufstellortes für die Schilder die Wohnadresse angegeben wird, ist das so bei Antragseingang nicht auf Richtigkeit überprüfbar. Die Aufstellgenehmigung durch die Behörde wird folgerichtig dann aber für den falschen Ort erteilt. Sie ist aber gültig, nicht ohne weiteres korrigierbar und kostenpflichtig.
Fazit – der Antragsteller muss eine Halteverbotszone bezahlen, für die er keinen Bedarf hat. Die eigentlich benötigte muss erneut beantragt werden – Erheblicher Zeitverlust und erneute Kosten durch wiederholte Bearbeitung und behördliche Genehmigung sind die Folgen.
3. Benötigte Zeitdauer sorgfältig berücksichtigen
Wiederholt ist festzustellen, dass sich eine unzureichende Berücksichtigung des Zeitfaktors in mehrfacher Hinsicht nachteilig auswirken kann:
Zeitpunkt der Antragstellung: Damit die Halteverbotszone zu einem Termin zur Verfügung gestellt werden kann, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der beabsichtigten Maßnahme tatsächlich benötigt wird, sind zunächst die Fristen für die Antragsbearbeitung und die ortsübliche Dauer des behördlichen Genehmigungsverfahrens einzukalkulieren. Und die Beschilderung selbst muss so rechtzeitig aufgestellt werden können, dass Anwohner oder andere Fahrzeugführer zeitig genug über die veränderte Parksituation informiert werden.
Dauer der Halteverbotszone: Beginn und Ende der Beschilderung müssen mit der Antragstellung ebenfalls gewissenhaft und genau geplant sein, da ansonsten wiederum unnötig Kosten entstehen. Mit einer längeren Zeitdauer ist zwar der Antragsteller, wie man so schön sagt „auf der sicheren Seite“. Dafür zahlt er aber auch für eine Zeitdauer, die er eigentlich in der Länge nicht benötigt.
Dieser Artikel sowie alle anderen kostenlosen Serviceleistungen und Ratgeber von www.halteverbot123.de stellen in keinster Weise eine Rechtsberatung dar. Es wird auch keine Gewähr für sonstige und rechtliche Vollständigkeit übernommen.