Nach Einholung der Genehmigung zum Einrichten einer Halteverbotszone bei der zuständigen Behörde muss der Antragsteller für die entspechende Beschilderung mit dem dafür vorgeschriebenen Verkehrszeichen sorgen – so sagt es der Gesetzgeber.
Diejenigen, die sich um die Einrichtung ihrer Halteverbotszone und die Aufstellung der Halteverbotsschilder in Eigenregie kümmern und auf professionelle Aufstellfirmen wie Halteverbot123 verzichten wollen, haben naturgemäß eine Vielzahl von Fragen, so zu den einzelnen Bestandteilen der Schilder und zu den Montage- und Aufstellvorschriften.
Als Hilfestellung haben wir dazu eine Reihe wissenswerter Informationen zusammengestellt, die den Aufbau der Halteverbotsschilder erklären und deren vorschriftsmäßige Aufstellung erläutern. Eine Ergänzung mit entsprechenden Bildern soll zu einer besseren Übersicht und zum leichteren Verständnis der Textdarstellung beitragen.
1-Klemmschellen Schilderklemmen für die Befestigung des Verkehrsschildes und des Zusatzzeichens bestehend aus Kunststoff oder Aluminium (keine andere Befestigung wie mit Draht, Klebeband oder Kabelbindern).
2-Verkehrsschild Halteverbot Zeichen 283, üblich Größenklasse 2: Durchmesser 600 mm, Material Aluminium
3-beschränkendes Zusatzzeichen Zusatzzeichen zur Selbstbeschriftung für Anlass und zeitliche Geltung Halteverbotszone, Material Aluminium (speziallackiert), Größe: 231 x 420 mm
4-Schaftrohr Vierkant- Stahlrohr verzinkt, üblich 40x40 (bei Rundrohr Gefahr des Verdrehens), Länge 2,50 m (ca. 5-6 kg) oder 3,50 m (ca. 7-8 kg)
5-Bodenplatte Verkehrszeichenständer aus einer oder mehreren einzelnen Fußplatten bestehend aus Recycling-Material), Abmaße: in der Regel 830 x 460 x 670mm (LxBxH), Gewicht: üblicherweise 30 kg
Wichtige Fragen klären: passendes Fahrzeug und Muskelkraft vorhanden?
Fragen wie: „Wie schwer ist so ein Standfuß?“ oder „Wie lang und schwer ist die Stange, bzw. das Schaftrohr?“ sind wichtig. Denn dementsprechend kann man abwägen, ob man das Halteverbotsschild samt allen Einzelteilen überhaupt tragen kann oder möchte, oder ob die Stange z.B. in das eigene Fahrzeug passt, bzw. welches passende Fahrzeug man dafür mieten müsste, zumal man ja in der Regel immer mindestens zwei komplette Sets transportieren muss (Beginn und Ende des Halteverbots). Hat man sich also entschieden, dass alles in das Fahrzeug passt und man auch die notwendige körperliche Kraft aufbringen kann bzw. möchte, sollte man auch bei der Aufstellung der Schilder sorgfältig handeln.
Grundsätzliche Bedingungen für die Aufstellung und Montage der Halteverbotsschilder
Unabhängig von den lokalen Bedingungen sind für die Halteverbotsschilder selbst eine Reihe grundsätzlicher Vorschriften und Regelungen zu berücksichtigen.
Verkehrszeichen sind zunächst gemäß StVO §39 Gefahren-, Vorschrifts-, Richt- oder Zusatzzeichen, deren Gestaltung dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) unterliegt. Für alle Verkehrszeichen gilt, dass sie gut sichtbar, verdrehungssicher, standsicher und lotrecht aufgestellt werden müssen. Auch temporäre und zeitlich befristet aufgestellte Verkehrszeichen müssen den anerkannten Güteschutzbedingungen und amtlichen Mustern entsprechen. „Selbstgebastelte“, ausgeblichene und veraltete Schilder entsprechen diesen Bedingungen nicht. Auch Zusatzzeichen müssen genau mit diesen Vorschriften der StVO in Übereinstimmung stehen. Werden die geltenden Formvorschriften nicht beachtet, sind Verkehrszeichen und Zusatzzeichen nicht wirksam.
Aufstellvorschriften und -hinweise für Halteverbotsschilder im Einzelnen
Wie bei allen Verkehrszeichen gelten auch für mobile Haltverbote gesetzliche Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Aufstellorte, -abstände und - höhen.
Aufstellort: Grundsätzlich gilt als Aufstellort vor allem der Gehweg, wenn nicht vermeidbar der Radweg und in Ausnahmefällen der Grünstreifen.
Aufstellhöhe: In der Regel soll die Unterkante des Verkehrszeichens (bei einem Zusatzzeichen gilt dessen Unterkante) 2,00 m über dem Gehweg liegen. Bei Radwegen beträgt die Mindesthöhe der Unterkante 2,20 m über der Verkehrsfläche. Da aber auch Radfahrer auf dem Gehweg fahren können (Kinder dürfen auf dem Gehweg fahren und Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen dürfen Sie auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleiten), gilt eine allgemeine Mindesthöhe der Unterkante von 2,20m.
Seitenabstand: Bei der Aufstellung muss einerseits die Mindestbreite des Geh- bzw. Radweges in jedem Fall gewahrt bleiben. Andererseits ist der Seitenabstand zum Lichtraum der Fahrbahn, der in der Regel mindestens 50 cm beträgt, einzuhalten.
Ausrichtung: Die StVO legt generell fest, dass Haltverbotsschilder mit Pfeilen (Anfang, Mitte, Ende) im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen sind, damit der Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Zeichen besser versteht, indem der Pfeil in die Richtung zeigt, in die das Haltverbot gilt. Da dies bei mobilen Halteverboten durch den quadratischen Schaft zu einer Schrägstellung der Fußplatten führt, die die Gehwegbreite unnötig einengt, können die Schilder rechtwinklig zur Fahrbahn aufgestellt werden.
Aufstellung auf der Fahrbahn: Die Aufstellung auf der Fahrbahn ist die absolute Ausnahme, wenn die Mindestbreiten auf Geh- oder Radwegen nicht eingehalten werden können. Bedingung hierfür ist eine separate Aufstellung einer Leitbake zwischen Schild und Fahrbahn.
Bodenplatte: Die Anzahl der einzelnen, übereinander montierten Fußplatten richtet sich nach den dafür festgelegten Standsicherheits-Klassen (K-Klassifizierung) – allgemein üblich ist die Klasse K2 (2 Stck. K1-Platten bei Schildhöhe: 1,50 m, Schildgröße: 2). Die einzelnen Fußplatten greifen profiliert ineinander und bieten damit die Sicherheit gegen Verrutschen. Die Verwendung anderer Materialien (Gehwegplatten, Rasengittersteinen o.ä.) ist verboten.
Weitere Einzelheiten und Erläuterungen können in der RSA-95 eingesehen werden.
Falls Ihnen dieser ganze Aufwand zu viel ist, können wir die Aufstellung der Zone inklusive Einholung der Genehmigung, gerne für Sie übernehmen.
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Detailbilder einzelner Bauteile