Die Begriffe "absolutes" und "eingeschränktes" Halteverbot sorgen bei vielen Menschen immer wieder für Verwirrung und Unklarheiten. Es gibt einige grundsätzliche Unterschiede und Vorschriften, die Sie kennen und einhalten müssen. Im normalen Sprachgebrauch wird
das absolute Halteverbot ganz einfach als Halteverbot bezeichnet. Das
eingeschränkte Halteverbot ist unter dem Begriff Parkverbot bekannt.
Was genau wird unter Halten bzw. Parken verstanden?
Parken |
Verlassen Sie Ihr Fahrzeug oder halten Sie länger als drei Minuten, dann parken Sie.
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Halten |
Eine gewollte Fahrtunterbrechung wird als Halten bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrtunterbrechung nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst wurde.
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Die Schilder der Halteverbote
Die Verkehrsschilder für das absolute Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot unterscheiden sich und sehen wie folgt aus:
Das absolute Haltverbot -
Verkehrszeichen Z283 StVO
Das eingeschränkte Haltverbot -
Verkehrszeichen Z286 StVO
Unterschiede beider Schilder richtig merken
Viele Autofahrer sind sich nicht ganz sicher, welches Schild das eingeschränkte Halteverbot und welches Schild absolute Halteverbot bedeutet. Da das richtige Einprägen für ein verkehrsgerechtes Verhalten wichtig ist, könnte man zu folgendem kleinen Hilfsmittel greifen, um sich die Unterschiede über eine "Eselsbrücke" persönlich besser merken zu können.
Eselsbrücke:
- Bei EINEM Strich können Sie sich zumindest noch kurzzeitig hinstellen. Es ist also nicht so streng.
- Zwei Striche = härter - also absolut
Möchten Sie sich z.B. an einem Imbiss eine Currywurst holen, so müssen Sie damit rechnen, dass der Aufenthalt länger als drei Minuten dauert. Das ist im eingeschränkten Halteverbot nicht mehr gestattet. Es gibt hin und wieder Ausnahmen, bei denen Sie einige Minuten länger halten dürfen. Wollen Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug Be- oder Entladen, dann ist das im Bereich eines eingeschränkten Halteverbotes möglich. Allerdings müssen Sie den Ladevorgang ohne Verzögerungen durchführen.
Sie können auch kurz anhalten, um eine mitfahrende Person aus dem Auto zu lassen. Das ist auch in dieser Zone zulässig. Oder vielleicht möchten Sie jemanden vom Bahnhof abholen. Dann müssen Sie von vornherein mit Verspätungen rechnen und am besten das Fahrzeug auf einen Parkplatz abstellen. In der Rechtsprechung wurden jedoch bereits Wartezeiten von acht Minuten als unzulässig angesehen (OLG Hamm VRS 29, 235).
Allerdings gab es auch schon andere Fälle, in denen sogar zehn Minuten gedulden wurden (OLG Hamm VRS 15, 386). Lesen Sie hier nach: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Parken01.php)
Wie verhält sich das mit dem Gültigkeitsbereich?
Ist die Frage nun geklärt, ob es ein eingeschränktes oder ein absolutes Halteverbot ist, so steht nun noch die Frage im Raum, wo die Verbotsbereiche beginnen, für welchen Bereich sie gültig sind und ob es Ausnahmen gibt. Generell gilt, dass das Halteverbot nur auf der Straßenseite gilt, wo das Verkehrsschild angebracht ist. Das Verbot gilt dann, soweit nichts anderes vermerkt, vom Schilderstandort bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung. Ebenso kann das Verbot durch ein anderes Schild außer Kraft gesetzt werden und durch eine andere Regelung ersetzt werden. Oftmals gibt es zeitlich beschränkte Halteverbote.
Auf dem rechten Foto sehen Sie ein zeitlich begrenztes, eingeschränktes Halteverbot: Das Verbot auf dem Schild beschränkt sich auf den Zeitraum zwischen sieben und zehn Uhr sowie zwischen 16 und 22 Uhr. Zusätzlich ist auf dem Bild ein weiterer Hinweis zu sehen, dass die Regelung für Bewohner mit einem bestimmten Parkausweis außer Kraft gesetzt wird. Weiterhin sehen Sie einen weißen Pfeil auf dem Schild. Das bedeutet, dass von dem Standort an die Halteverbotszone in diese Richtung gilt. Zeigt der Pfeil in die andere Richtung, so gilt der eingeschränkte Halteverbotsbereich in die andere Richtung.
Die Verhaltensvorschriften für das Halteverbot sind in dem § 12 StVO geregelt. Grundsätzlich gilt für die (absolute) Halteverbotszone:
- an engen und unübersichtlichen Stellen im Straßenverkehr ist das Halten untersagt
- im Bereich von scharfen Kurven ist das Halten unzulässig
- Halten auf Einfädel- und Ausfädelstreifen ist unzulässig
- Halten auf Bahnübergängen ist untersagt
- Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Die temporären Halteverbotsbereiche im Straßenverkehr
In bestimmten Situationen kann es dazu kommen, dass entweder ein beschränktes oder ein absolutes Halteverbot notwendig ist. Zu Veranstaltungen oder Umzügen werden vielmals mobile oder temporäre Halteverbotszonen eingerichtet. Die Genehmigung für die Halteverbotsfläche sowie die Schildermiete sind in der Regel kostenpflichtig. Wer beispielsweise eine Halteverbotsabsperrung für einen Umzug benötigt, der muss einen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen.(https://www.halteverbot123.de/strassenverkehrsbehoerden-adressen.html )
Damit Sie sich nicht mit Behördengängen plagen müssen, übernehmen wir für Sie die ganzen Anmeldeformalitäten. Ist der Anmeldeantrag bei der Behörde eingegangen, so wird dort geprüft, ob ein zeitlich befristetes Halteverbot eingerichtet werden kann. Wurde der Antrag genehmigt, so müssen die Schilder rechtzeitig, meistens drei bis vier Tage vorher, aufgestellt werden.
Sowohl die Beantragung der Genehmigung, als auch die Aufstellung und den Wiederabbau der Schilder können wir gerne für Sie als Komplettservice erledigen.
Bitte bestellen Sie hier ganz bequem Ihre Halteverbotszone: https://www.halteverbot123.de/index.html
Parkt ein Fahrzeug unberechtigt in Ihre Halteverbotsfläche, so können Sie die Polizei benachrichtigen, die das Fahrzeug entfernen lässt.
Die Sanktionen für die Nichtbeachtung der Halteverbote
Für Autofahrer kann es teuer werden, wenn die beschränkten und absoluten Halteverbote nicht beachtet werden. Stehen Sie beispielsweise in einer Feuerwehrzufahrt und behindern den Feuerwehreinsatz, so gibt es einen Punkt und ein Bußgeld von 65 Euro. Muss Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden, so müssen Sie natürlich auch die Abschleppkosten tragen. Folgende Verstöße und Sanktionen sind im Bußgeldkatalog festgehalten und können Ihnen widerfahren, wenn Sie sich nicht an die Vorschriften halten:
Verstoß |
Punkte |
Bußgeld
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Parkende Fahrzeuge an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich einer scharfen Kurve, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist |
1 Punkt |
60 Euro |
Parkende Fahrzeuge vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt, die durchs Parken ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert. |
1 Punkt |
65 Euro |
Missachtung Parkverbot |
- |
15-25 Euro |
Missachtung Halteverbot |
- |
10-15 Euro |
Parken auf einer Sperrfläche |
- |
25 Euro |
Parken in einem Fußgängerbereich |
- |
30 Euro |
Parken auf einem Behindertenparkplatz |
- |
35 Euro |
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt |
- |
35 Euro |
Höchstparkdauer überschreiten bis zu einer Stunde |
- |
10 Euro |
Höchstparkdauer überschreiten bis zu zwei Stunden |
- |
15 Euro |
Höchstparkdauer überschreiten bis zu drei Stunden |
- |
20 Euro |
Höchstparkdauer überschreiten über drei Stunden |
- |
25 Euro |
Parken auf Rad- und Gehwegen (ab 2020) |
- |
55 Euro |
Parken auf Rad- und Gehwegen mit Behinderung (ab 2020) |
- |
70 Euro |
Stand: Januar 2020
(Quelle: http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/parken-behinderung.html)
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